Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 42

§ 42 – Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer vorsätzlich handelt und das Leben oder die Gesundheit anderer gefährdet, kann bestraft werden.
  • Es gilt auch für die Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert.
  • Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug betragen.
  • Alternativ kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Die spezifischen Handlungen sind in § 41 Absatz 1 aufgeführt.